03.03.2008
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Bewerbungsgespräch: Falsche Fragen - diplomatisch antworten

Hamburg (dpa/tmn) - Die Situation ist entspannt, das Vorstellungsgespräch läuft gut - bis der potenzielle Chef nach der Familienplanung fragt. Diese und eine ganze Reihe von anderen Fragen sind im Vorstellungsgespräch allerdings tabu.

Frau mit Brille
Im Vorstellungsgespräch muss man nicht alle Fragen des Arbeitgebers beantworten.
© Archiv
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"Trotzdem sollten Bewerber bei ihrer Reaktion souverän und sachlich bleiben", empfiehlt die Bewerbungstrainerin Silke Heil. Mit unfreundlichen Reaktionen oder dem Verweigern einer Antwort manövriert man sich schnell ins Aus.

"Nicht erlaubt sind grundsätzlich alle Fragen, die mit der zu besetzenden Stelle nichts tun haben, also insbesondere solche nach Ihren persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen", erklärt Verena S. Rottmann, Rechtsanwältin aus Hamburg. So gehe den potenziellen Arbeitgeber der Familienstand ebenso wenig etwas an, wie die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers oder eventuelle Vorstrafen. "Es sei denn, es geht um eine Stelle als Kassiererin oder eine Position in einer Bank", fügt Heil hinzu.

Genauso wenig dürfen Diskriminierungsmerkmale des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) abgefragt werden: Tabu sind Fragen nach der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Geschlecht, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Identität eines Bewerbers. Im Falle einer Ablehnung könnten solche Fragen als Indiz für eine Diskriminierung gelten, sagt Verena S. Rottmann. Eine Ausnahme ist die Frage nach der Religion bei kirchlichen Beschäftigungsverhältnissen. "Wenn Sie sich beispielsweise bei einem katholischen Kindergarten bewerben, darf nach der Religion gefragt werden", erklärt Heil.

Dagegen dürfen Personaler weder nach einer Gewerkschafts- oder einer Parteizugehörigkeiten fragen, ergänzt Michael W. Felser, Anwalt für Arbeitsrecht aus Brühl. Diese seien durch das AGG beziehungsweise durch das Grundgesetz geschützt. Fragen nach dem Gesundheitszustand des Bewerbers sind nur zulässig, wenn für die Tätigkeit eine bestimmte körperliche Verfassung erforderlich ist.

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