Nach Kündigung: Subunternehmer-Verträge zulässig
Entsprechend urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 1037/06). Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hin. In einem Unternehmen der Werbebranche war eine Reihe von Außendienstmitarbeiter damit beschäftigt, Plakate in der Öffentlichkeit anzubringen. Das Unternehmen entschied sich, Subunternehmer damit zu betrauen. Mit dem Betriebsrat schloss es einen Sozialplan ab und kündigte den Mitarbeitern. Die Kündigung war mit dem Angebot verknüpft, als Subunternehmer tätig zu werden. Ein Angestellter reichte Kündigungsschutzklage ein und argumentierte, der Subunternehmer-Vertrag sei in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis.
Die Richter am Landesarbeitsgericht hatten bereits entschieden, dass kein "Etikettenschwindel" vorliege, weil die Subunternehmer-Verträge eine unternehmerische Tätigkeit vorsähen: So erlaubte der Vertrag zum Beispiel ausdrücklich Konkurrenztätigkeit. Das BAG urteilte außerdem, dass die Entscheidung, ob ein Arbeitgeber mit Angestellten oder Subunternehmern arbeite, eine rein unternehmerische Entscheidung sei. Gerichte könnten diese lediglich auf Missbrauch oder Willkür prüfen.
Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon : 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


















