Erbschaftssteuer greift auch bei Lebensversicherung
Nach dem Richterspruch entfällt die Steuerpflicht nur dann, wenn der durch die Versicherung Begünstigte die Versicherungsbeiträge wirklich aus eigener Tasche gezahlt hat (Az.: 1 K 2778/07).
Das Gericht wies in dem Fall die Klage eines Erben ab. Der Kläger hatte Leistungen aus einer Lebensversicherung erhalten, die seine Lebensgefährtin abgeschlossen und für die sie ihn als Begünstigten angegeben hatte. Der Kläger machte geltend, er habe den Unterhalt für seine verstorbene Lebensgefährtin bestritten.
Zwar seien die Beträge formell von deren Konto abgebucht worden, letztlich sei es damit aber sein Geld gewesen. Das Finanzgericht ließ diesen Einwand nicht gelten: Bei der ausgezahlten Versicherungssumme handle es sich um eine steuerpflichtige Zuwendung und nicht etwa um eine Eigenleistung des Klägers an sich.
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