28.10.2009
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Gericht: Keine Witwenrente bei Versorgungsehe

Darmstadt (dpa) - Eine Ehe, die kürzer als ein Jahr dauert, gilt in der Regel als Versorgungsehe und bietet keinen Anspruch auf Witwenrente. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor (Aktenzeichen: L 5 R 240/05).

Eine Ausnahme ist, wenn der Witwer widerlegen kann, dass es eine Versorgungsehe war. In dem verhandelten Fall ging es um einen 48 Jahre alten Arbeitslosen, dessen Frau wenige Monate nach der Hochzeit an den Folgen ihrer Krebserkrankung starb.

Der Marburger hatte seine spätere Frau im März 1998 kennengelernt und war wenige Monate danach zu ihr und ihrem Sohn gezogen. Anfang 2000 wurde bei der Frau Hautkrebs festgestellt und ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt. Im Juni 2002 wurden Metastasen diagnostiziert, einen Monat später heiratete das Paar. Im August desselben Jahres verließ die Frau den gemeinsamen Haushalt, zog zu ihrer Mutter und starb dort im November 2002.

Die Rentenversicherung lehnte den von dem Mann gestellten Antrag auf Hinterbliebenenrente ab, weil die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Marburger gab hingegen an, dass die Eheschließung schon seit Jahren beabsichtigt und durch die schwere Erkrankung der Frau nur beschleunigt worden sei. Dabei sei es beiden vor allem darum gegangen, den Sohn gut aufgehoben zu wissen.

Die Richter gaben aber in zwei Instanzen der Versicherung Recht. Es lasse sich nicht - wie vom Gesetzgeber gefordert - mit Sicherheit feststellen, dass andere Gründe als die Versorgung prägend für die Heirat gewesen seien. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Für eine Versorgungsehe spreche insbesondere die schwere Krebserkrankung der Frau. Das Paar habe vor der Heirat gewusst, dass die Frau wahrscheinlich bald sterben werde. Die nur begonnene, aber nicht ernsthaft weiterverfolgte Adoption des Sohnes schließe die finanzielle Versorgung als Hauptmotiv für die Eheschließung auch nicht aus. Da der Kläger zudem bloß von Arbeitslosengeld gelebt habe, könnten auch seine finanziellen Verhältnisse die gesetzlich vermutete Versorgungsabsicht nicht entkräften.

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